Satzung des Reit- und Fahrsport und Umgebung von 1962 e.V.

§1

Der „Reit- und Fahrsport Sieversen und Umgebung von 1962 e.V.“ mit Sitz in Rosengarten-Sieversen ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Tostedt unter der Nummer VR 1061 eingetragen.


Der Verein gehört dem Verband der Reit- und Fahrvereine Landkreis Harburg e.V. an und ist durch diesen dem Pferdesportverband Hannover angeschlossen.

§2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Reitsports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd

b) Ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen

c) Die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden

d) Die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit

§3

Dem Verein gehören an:

Ordentliche Mitglieder

Ehrenmitglieder

Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Ihre Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen und sonstigen Zuwendungen befreit.

§3a

Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

- die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,

- den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

- die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebs ereignen.

§4

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) mit dem Tod des Mitgliedes

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§5

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Umlagen, die zu den in § 2 genannten Vereinszwecken zur Deckung eines Finanzbedarfes erforderlich sind und aus regelmäßigen Beträgen nicht erfüllt werden können, werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Beiträge sind bis zum 30.06. des laufenden Kalenderjahres zu zahlen.

§5a

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins nach den festgesetzten Richtlinien zu nutzen:

Sie sind insbesondere verpflichtet:

1. Die Satzung des Vereins sowie seine Beschlüsse zu beachten

2. Den Verein bei der Durchführung des in §2 genannten Zweckes zu unterstützen

3. Die Gebühr für die Nutzung der Reitanlagen, die Gebühr für die Nutzung vereinseigener Pferde, die Gebühr der Unterrichtsstunden, die Aufnahmegebühr, die Jahresbeiträge, Säumniszuschläge pro Jahr, die begrenzt werden bis zu EUR 100,--, sowie eventuell anfallende Umlagen zu zahlen.

4. Arbeitsdienst für den Verein zu leisten. Das betrifft nur aktive Mitglieder, vom Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 60.Lebensjahr vollenden. Die Anzahl der Arbeitsstunden wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei Nichtableistung von Arbeitsstunden sind die von der Mitgliederversammlung festgelegten Ausgleichszahlungen zu leisten.

§6

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Der Beirat

4. Der Ehrenrat

§7

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

1. Wahl des Vorstandes, der Vorsitzenden und des Beirates – für jeweils zwei Jahre

2. Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung

3. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

4. Festsetzung der Reitanlagengebühren, der Gebühren für die Nutzung der vereinseigenen Pferde, der Gebühren für Unterrichtsstunden, der Mitgliedsbeiträge sowie außerordentlicher Umlagen

5. Festsetzung der Richtlinien für die Nutzung der Reitanlagen und der vereinseigenen Pferde

6. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabschlussrechnung

7. Entlastungserteilung für den Vorstand

8. Festsetzung der Anzahl der abzuleistenden Arbeitsstunden, sowie die Höhe der Ausgleichszahlungen für nicht geleistete Arbeitsstunden.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse über die Satzung und ihre Änderung sowie über die Erhebung besonderer Umlagen bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.

Mitglieder, die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen können, haben die Möglichkeit, sich durch andere Mitglieder vertreten zu lassen. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht. Kein Mitglied darf jedoch mehr als 3 Stimmen auf sich vereinigen.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt.

Für die Wahlen gilt ferner: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei Stimmengleichheit als Ablehnung gilt. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht erschienen.

Über die Mitgliederversammlung und insbesondere über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Veranstaltungsleiter und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Namen des Veranstaltungsleiters und des Protokollführers, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der jeweiligen Abstimmung.

§8

Der Vorstand i.S.d.§ 26 BGB besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem 2. Vorsitzenden

3. dem Schriftwart

4. zwei Kassenwarten

5. dem Reitwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§9

Der Beirat besteht aus:

1. Jugendwarten

2. Sozialwarten

3. Hallen-, Platz- und Gerätewarten

4. Pressewarten

5. Vertreter für Schulpferdereiter

6. Vertreter für Freizeitreiter

Die Positionen im Beirat können wahlweise mit 1 oder 2 Personen besetzt werden.

Der Beirat tritt alle 2 Monate zusammen. Er ist bei der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.

§10

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Es werden nicht alle Vorstände gleichzeitig gewählt. Auf einer Hauptversammlung werden jeweils der 1. Vorsitzende, der Schriftwart und der 1. Kassenwart gewählt. In der darauffolgenden Mitgliederversammlung wird dann der 2. Vorsitzende, der Reitwart sowie der 2. Kassenwart gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Kosten, die im Zusammenhang mit der Vereinsführung entstehen, können erstattet werden; die Bestätigung muss zwingend durch Unterschriften von 2 Vorstandsmitgliedern erfolgen.

§11

Die Aufgaben des Ehrenrates bestehen darin, Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern zu schlichten. Ist das auf gütlichem Wege nicht möglich, legt dieser die Angelegenheit dem Vorstand zur Beschlussfassung vor.

Der Ehrenrat setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.

Der Ehrenrat tritt auf Verlangen des Vorstandes oder eines Vereinsmitgliedes zusammen. Er fasst seine Beschlüsse einstimmig.

 

§12

Die Prüfung der Kasse und der finanziellen Verhältnisse des Vereins wird jährlich durch 2 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vertretern durchgeführt. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§13

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§14

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks sowie der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 15

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Pferdesportverband Niedersachsen in Hannover, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§16

Die Satzung tritt mit dem 10.09.2021 in Kraft. (Tag der Mitgliederversammlung).